Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Führerscheine

1. Bestandteil der Ausbildung

Mit der Anmeldung wird ein Ausbildungsvertrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abgeschlossen.

2. Ausbildung und Unterricht

Die Bootakademie bietet theoretischen Unterricht und bereitet im Rahmen ihrer Ausbildung auf eine Prüfung vor einer unabhängigen Kommission vor. Der theoretische Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechts-verordnungen erteilt. Wir weisen darauf hin, dass die angegebenen Prüfungstermine mit den Kommissionen abgestimmt und von diesen bestätigt sind. Wir übernehmen keine Haftung für die Einhaltung, die Durchführungen der Prüfung und die Festlegung der Prüfungsorte, da hierfür die Kommissionen bzw. deren Ausschüsse verantwortlich sind.

Zusätzlich unterhält die Bootakademie gute Kontakte zu befreundeten Praxisfahrschulen für die praktische Ausbildung. Der praktische Fahrunterricht wird auf Wunsch des Fahrschülers von unabhängigen und eigenständigen Praxis Fahrschulen durchgeführt. Dies erfolgt auf Basis separater Verträge zwischen dem Fahrschüler und der Praxisfahrschule. Hierbei gelten die AGB der Praxisfahrschule. Fahrtermine können jederzeit vereinbart werden, hierbei ist die Boot-Akademie gerne behilflich.

3. Beendigung der Ausbildung

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Theorieprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

4. Kursgebühr und Leistungen

Mit der Kursgebühr werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Bootschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen.

Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der Theorieprüfung ist die Bootschule berechtigt, die hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarte Gebühr zu berechnen, höchstens aber die Hälfte der Kursgebühr des jeweiligen Kurses.

5. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Kursgebühr bei Abschluss des Ausbildungsvertrages fällig und der Betrag für die Vorstellung zur Theorieprüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren mit der Meldung zur Theorieprüfung. Berechnet wird nach der jeweiligen gültigen Preisliste.

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Bootschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Theorieprüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung: Das Entgelt für eine eventuell erforderliche und weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 4 Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

6. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Schüler jederzeit und von der Boot-Akademie nur dann gekündigt werden, wenn der Schüler:

(a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 6 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

(b) den theoretischen Teil der Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins See bzw. Binnen, Sportküstenschifferschein, Sportseeschifferschein, SRC und UBI nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

(c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Ausbilders verstößt.

Kunden die von Konkurrenzfirmen beauftragt an unseren Kursen teilnehmen, kann ohne Grund von seitens der Boot-Akademie gekündigt werden. Hierbei erlöschen jegliche Ansprüche auf Erstattung der Kursgebühren.

7. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigungen

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Boot-Akademie Anspruch auf das Entgelt für bereits erbrachte Leistungen sowie auf die Erstattung aller für den Schüler verauslagter Gebühren.

Weiter kann die Bootschule folgende Entgelte einbehalten:

(a) 3/3 der Kursgebühr, wenn die Kündigung 7 Tage vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

(b) 2/3 der Kursgebühr, wenn die Kündigung von 30 Tagen bis 7 Tage vor Ausbildungsbeginn erfolgt;

(c) 1/3 der Kursgebühr, wenn die Kündigung bis 30 Tage vor Ausbildungsbeginn erfolgt;

Kündigungen bedürfen der Schriftform. Bei späterer Kündigung verfällt die Kursgebühr. Gutscheine sind gesetzlich gültig und vom Umtausch ausgeschlossen. Eine Bar Auszahlung ist nicht möglich.

8. Behandlung von Ausbildungsgerätschaften

Der Schüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsgerätschaften, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

9. Haftung seitens Boot-Akademie

Den Anweisungen des Ausbilders im Unterricht folgt der Teilnehmer freiwillig. Die Schule haftet nur im Rahmen ihrer Berufshaftpflichtversicherung. Handelt der Kunde fahrlässig führt dies zum Haftungsausschluss.

Die Boot-Akademie behält sich vor, Kurse aufgrund von Krankheit des Ausbilders oder zu geringer Teilnehmerzahl zu verlegen. Ferner ist die Boot-Akademie berechtigt, auch während eines laufenden Kurses den Ausbilder zu wechseln.

10. Abschluss der Ausbildung

Die Boot-Akademie darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Schüler die nötigen theoretischen Kenntnisse zum Führen eines Motorbootes besitzt. Aus diesem Grund entscheidet der Ausbilder nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der theoretischen Ausbildung.

11. Anmeldung zur Theorieprüfung

Die Anmeldung zur Theorieprüfung vor einer zuständigen, unabhängigen Prüfungskommission bedarf der Zustimmung des Schülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Die Anmeldung kann durch die Boot-Akademie erfolgen, soweit dieser die Prüfungsunterlagen rechtzeitig und vollständig vorliegen und die Kurs- und Prüfungsgebühren bezahlt sind. Ort und Zeit der Theorieprüfung werden vom Prüfungsausschuss bestimmt. Alle diesbezüglichen Angaben der Boot-Akademie, etwa auf einer Website, insbesondere hinsichtlich der Prüfungstermine etc., sind ohne Gewähr. Erscheint der Schüler nicht zum Theorieprüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Theorieprüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Erfüllungsort – Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist der Sitz der Boot-Akademie.

BAC Boot-Akademie eigene Segeltörns

AGB Segel- Törnvertrag für BAC Boot-AKADEMIE GMBH selbstveranstaltete Törns.

1.Vertragspartner

Der Törnvertrag wird zwischen dem Törnanbieter und dem Kunde, im weiteren Mitsegler genannt, geschlossen. Die BAC Boot-Akademie GmbH nachfolgend BAC genannt ist fährt eigene Segeltörns. Diese sind als solche ausdrücklich gekennzeichnet.

2.Törnbedingungen

Der Törnpreis beinhaltet die Koje auf der Yacht und den Skipper für die angegebene Zeit. Der Kunde hat auf eigene Kosten zum Vereinbarten Zeitpunkt am Yachtstützpunkt zu sein. Für die Verpflegung, Diesel, Gas, Schäden am Bord, Kaution und Hafengeld wird eine Bordkasse eingerichtet. Der Skipper wird wie es Tradition ist von der Bordkasse freigehalten. Trainings- und Ausbildungsangebote sind nicht Bestandteil des Törnvertrages, sondern werden zwischen der Crew und dem Skipper auf freiwilliger Basis vereinbart. Bei weniger als 4 Teilnehmern kann ein Törn storniert werden. BAC bietet dann einen Ersatztörn an. BAC informiert ausdrücklich das jeder Törn ein gewisses Risiko für Leib und Leben birgt und das das Mitsegeln Körper und Sachschäden erleiden kann. Der Mitsegler nimmt auf eigenes Risiko an den Törn und allen damit zusammen hängenden Aktionen und Maßnahmen teil.

Der Skipper entscheidet welche Route, wann und wie gesegelt wird.

3.Zahlungsweise

Der Törnpreis ist an BAC zu entrichten. Der Törnpreis ist in zwei Raten fällig 1/3 der angegebenen Höhe bei Vertragsabschluß, der Rest – sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen – zehn Wochen vor Törnbeginn.

Bei Rücktritt vom Törn muss der Mitsegler dies unverzüglich schriftlich mitteilen. Ist es möglich einen Ersatzsegler zu den gleichen Konditionen zu erzielen, so erhält der Mitsegler seine Zahlungen abzüglich der Höhe der pauschalierten Entschädigung zurück. Ist dies nicht möglich hat BAC Anspruch auf die gesamte Törngebühr. Dem Kunden bleibt es unbenommen BAC nachzuweisen, dass BAC kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von BAC geforderte Pauschale.

Bei einer Stornierung bis zu 90 Tage vor Törnbeginn beträgt die Pauschale 30 % des Törnpreises, bei einer Stornierung bis zu 36 Tage vor Törnbeginn 60 % des Törnpreises und ab dem 35. Tag vor Törnbeginn 90 % des Törnpreises. Bei Nichterscheinen des Kunden beträgt die Entschädigung 100 % des Törnpreises.

Es wird dem Mitsegler dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet BAC gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.

Der Törnanbieter behält sich vor bei nicht Bezahlung innerhalb der genannten Termine vom Vertrag zurückzutreten.

4. Haftung von BAC

BAC haftet nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Informationsleistung. BAC übernimmt, keine Haftung bei Verletzungen während des Törns und von und zum Törn. BAC haftet nicht bei höherer Gewalt und der dadurch entstandenen Unannehmlichkeiten.

5.Sonstiges und salvatorische Klausel

BAC chartert eine der gesetzeslage des Ziellandes zugelassene Yacht. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung der angeführten Nutzungsgebühr und der Extras hat BAC und der Mitsegler das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.

Die Schiffsbeschreibungen und Ausrüstungsangaben werden nach bestem Wissen und Informationen unserer Partner zusammengestellt und dienen Ihrer Information. Eine Gewähr über Art und Vollständigkeit können wir jedoch nicht übernehmen. Sie sind auch nicht Bestandteil des Törnvertrages.

Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Ganzen. Die Parteien vereinbaren, die unwirksame Regelung durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.

Mündliche Zusagen und Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch BAC wirksam. Alle Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

6. Gerichtsstand

Bei Ansprüchen gegenüber BAC ist deutsches Recht anwendbar und der Gerichtstand ist Königstein im Taunus.

Stand 01.2012

AGB YACHTCHARTER

1. Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen dem Vercharterer (Charterfirma) und dem Charterer unter Vermittlung der Agentur BAC Boot-Akademie GmbH nachfolgend BAC genannt geschlossen.

2. Pflichten und Haftung des Vercharterers

Der Vercharterer übergibt dem Charterer die Yacht im vertraglich zugesicherten Zustand d.h. sauber, seetüchtig und vollgetankt. Sollte die gebuchte Yacht am vereinbarten Termin des Chartervertrages, (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.) nicht übergeben werden, kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche diesem infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Personenunfallschäden und Schäden an persönlichem Eigentum sind von Haftung ausgenommen. Auch haftet der Vercharterer nicht für Schäden die aus Folge der vom Vercharterer dem Charterer  überlassenen fehlerhaften Seekarten, Handbücher, Jachtfunkdiensten, Kompass und weiteren nautischen Hilfsmaterial verursacht worden sind.

Die Yacht ist kaskoversichert mit einem Selbstbehalt in Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit). Die Kaution ist auch zu hinterlegen, wenn ein professioneller Skipper über den Vercharterer organisiert wird. Der Skipper ist für die Führung der Yacht verantwortlich und für Schäden, die durch ihn verursacht werden. Nicht aber für Schäden, die durch die Gäste an Bord verursacht werden.

Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und den Abschluss einer Folgeschadenversicherung. Hierzu übersendet BAC gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.

3. Pflichten und Haftung des Charterer

Der Charterer versichert die für vom Charterer angefahren Fahrtgebiete gesetzliche Befähigungsnachweise zu haben.Der Charterer verpflichtet sich die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.Der Charterer gibt an die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen. Sollte dies nicht der Fall sein, verpflichtet der Charterer sich einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist bei Übergabe der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Befähigungsnachweises und Führerscheine zum Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse, kann der Vercharterer  die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers vermitteln. Der Charterer versichert, dass er die gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Gastlandes beachtet, -das gilt auch für seine Crewmitglieder- und dass er sich an die örtlichen Sicherheitsbestimmungen hält. Des Weiteren ist der Charterer verpflichtet sich beim Hafenmeister An- und Ab zu melden. Der Charterer verpflichtet sich die Yacht nicht zu gewerblichen Zwecken zu verwenden und keine fremden Passagiere mitzunehmen. Auch darf die zulässige Personenzahl nicht überschritten werden. Bei Verstoß hier gegen erlischt der Versicherungsschutz und der Charterer haftet persönlich. Der Charterer versichert die ihm anvertraute Yacht nicht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers einem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter und Stoffe, sowie illegale Substanzen zu transportieren. Das Benutzen der Yacht ist nur innerhalb des zugelassenen Fahrtgebietes gestattet. Ohne eine schriftliche Genehmigung des Vercharterers darf dieses Seegebiet nicht  verlassen werden. Der Charterer darf keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vornehmen. Der Charterer verpflichtet sich bei Übergabe und Rückgabe der Yacht sich von dem einwandfreien und vollständigen Zustand der Yacht und Ausrüstung zu prüfen und dieses mit eigener Unterschrift abzuzeichnen. Eventuelle Mängel oder Missstände sind vor Antritt der Fahrt beim Vercharterer anzuzeigen. Etwaige versteckte Mängel die nach der Übergabe ersichtlich werden oder entstehen, müssen umgehend dem Vercharterer mitgeteilt werden. Dies berechtigt nicht zu einer Kürzung des Charterpreises. Der Charterer versichert dass er und seine Crew die Yacht nur mit  Bootsschuhen zu betreten haben. Der Charterer verpflichtet sich zum führen eines Logbuches und dazu sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des See- und Fahrgebiets intensiv und eingehend zu informieren hat. Beispiele hierfür sind z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden, Korallen; Sandbänke etc. Der Charterer versichert die Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln. Bei einer vorhergesagten Windstärke ab 7 Bft. besteht Ausfahrverbot. Der Charterer verpflichtet sich die Yacht bei Ankunft in dem Bestimmungshafen in einwandfreiem, ordentlichem, aufgeklartem und voll getankten Zustand zurück zu gegeben. Sollte dieses nicht passiert sein werden alle anfallenden Arbeiten (z.B. das Tanken und Aufklaren) berechnet und somit von der Kaution abgezogen. Der Charterer verpflichtet sich bei ernsthaften Schäden, Kollisionen, Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort (telefonisch oder telegrafisch) den Vercharterer zu benachrichtigt. Der Charterer verpflichtet sich bei einen Schaden am Schiff oder an Personen eine Niederschrift der Vorkommnisse anzufertigen und diese durch einen Arzt, Hafenmeister etc. bestätigen zu lassen. Der Charterer verpflichtet sich im Bergefall (z.B. bei Havarie oder ähnlichen Fällen) die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen. Vor Übergabe der Leine müssen die Bergungskosten nach den Maßstäben des internationalen Seerechts geklärt sein. Der Vercharterer kann eine Kopie vom Logbuch verlangen. Alle Schäden müssen dem Vercharterer sofort mitgeteilt werden. Reparaturen bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Müssen Teile ausgetauscht werden sind diese aufzubewahren und dem Vercharterer vorzulegen. Rechnungen sind in jedem Fall aufzubewahren. Der Charterer verpflichtet sich täglich den Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen etc. zu überprüfen. Schäden am Motor die durch fehlendes Öl entstehen sind nicht versichert und müssen vom Charterer getragen werden. Es ist beim fahren unter Motor darauf zu achten das der Motor weiterhin einwandfrei funktioniert und die Möglichkeit besteht das der Motor mit Wasser und Öl und Kraftstoff versorgt werden kann. Für Charter in Griechenland, wo der Charterer die vom Ministerium erlassenen griechischen Charterverträge unterzeichnen muss gelten zusätzlich diese Charterverträge. Diese gehen dem Charterer zusammen mit einer deutschen Übersetzung vor der Charter zu. Der Vercharterer behält sich das Recht vor bei schwerwiegenden Verstößen seitens des Charterers gegen die oben genannten Pflichten, vom Vertrag  schadenersatzfrei zurück zutreten. Der Charterer hält den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei, die für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die er von dritter Seite haftbar gemacht wird. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer weder für ihn noch für andere Personen an Bord. Der Charterer hat die Yacht zum vereinbarten Zeitpunkt an den vereinbarten Ort zu bringen (Rückgabe der Yacht). Ist aus welchem Grund auch immer dieses nicht der Fall, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Wird die vereinbarte Rückgabezeit überschritten, so haftet der Charterer für diese Zeit dem Vercharterer und führt zu Ersatzansprüchen. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht. Die vom Vercharterer abgeschlossene Kasko Versicherung führt zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreß-Nahme des Charterer vorbehalten hat. Insbesondere sind hier Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden zu nennen. Möchte der Charterer die Charterzeit verlängern so ist dies nur mit der Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei Reparaturen die während der Charterzeit auftreten bestehen keine Vergütungsansprüche. Die Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist vom Charterer zu tragen und kann von der geleisteten Kaution abweichen. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.

4.Zahlungsweise

Der Charterpreis ist an BAC zu entrichten. Abzüglich der Vermittlungsprovision wird der Charterpreis an den Vercharterer weitergeleitet. BAC haftet nicht für eine fremd verschuldete Verzögerung im Zuge Überweisung an den Vercharterer. Der Charterpreis ist in der angegebenen Höhe bei Vertragsabschluß fällig, der Rest – sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen – zehn Wochen vor Törnbeginn. Bei Rücktritt vom Chartervertrag muss der Charterer dies unverzüglich mitteilen. Ist es möglich einen Ersatzcharter zu denselben Konditionen zu erzielen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Bearbeitungskosten in Höhe von mind. 20 % des Charterpreises zurück. Ist dies nicht möglich hat der Vercharterer Anspruch auf die gesamte Chartergebühr. Es wird dem Charterer dringend empfohlen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abzuschließen. Hierzu übersendet BAC gerne ein Angebot entsprechender Versicherungen.

Der Vercharterer behält sich vor bei nicht Bezahlung innerhalb der genannten Termine vom Vertrag zurückzutreten.Die Kaution ist bei Übergabe der Yacht vor Ort in bar (evt. per Kreditkarte) zu deponieren. Nach Rückgabe der Yacht im vertragsgemäßen Zustand, erhält der Charterer die Kaution zurück. BAC empfiehlt den Abschluss einer Kautionsversicherung.

5. Haftung von BAC

BAC haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtenverstoß bei der Vermittlungsleistung. BAC haftet maximal zur Höhe der Vermittlungsprovision

6.Sonstiges und salvatorische Klausel

Kann die gebuchte Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf 72 Stunden.

Weitergehende Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung der angeführten Nutzungsgebühr und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen. Die Parteien vereinbaren, die unwirksamen Regelung durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Alle Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

7. Gerichtsstand

Bei Ansprüchen gegenüber BAC ist deutsches Recht anwendbar und der Gerichtstand ist Königstein im Taunus. Bei Ansprüchen gegen über dem Vercharterer ist Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharterers gilt in diesem Fall als vereinbart.

Stornierung

Wir behalten uns vor Stornogebühren für Theoriekurse SBF See Binnen, Funk und SKS, bei Stornierungen von mindestens 25 Euro zu zusätzlich zu erheben.

Steuernummer

St. Nr. 14 324 00024 beim Finanzamt FFM